VertraulichkeitGeheimhaltungsvereinbarung (NDA)
Eine Geheimhaltungsvereinbarung, englisch Non-Disclosure Agreement oder kurz NDA, ist ein kurzer Vertrag. Beide Seiten verpflichten sich darin, alles, was sie voneinander erfahren, vertraulich zu behandeln und nur für das gemeinsame Vorhaben zu nutzen.
So gehen wir vor
- Vor dem ersten Blick ins System: Auf Wunsch unterschreiben wir die Vereinbarung, bevor Sie mir Zugang zu Ihrem System geben oder Interna zeigen. Das Erstgespräch läuft ohne Zugriff auf Ihre Systeme; der erste Blick ins System gehört zum Performance-Check.
- Ihre Daten bleiben bei Ihnen: Ich arbeite mit Ihren Daten nur auf Ihren Systemen. Bitte senden Sie mir keine Datenexporte, Sicherungen oder Testdaten per E-Mail; E-Mail ist kein sicherer Übertragungsweg. Zugangsdaten bitte telefonisch oder auf einem anderen getrennten Weg.
- Ihr eigenes Muster: Hat Ihr Unternehmen eine eigene Vorlage, schicken Sie sie mir vorab. Dann sprechen wir auf dieser Grundlage.
- Sonst dieses Muster: Es gilt in beide Richtungen und ist auf Datenbankanalysen zugeschnitten, also auf Zugangsdaten, Tabelleninhalte und personenbezogene Daten. Anpassungen besprechen wir gern.
- Ausdrucken oder als PDF speichern: Über die Druckfunktion Ihres Browsers (Strg+P) erhalten Sie die Vereinbarung ohne Menü und Fußzeile.
Vertragsparteien
Zwischen
Unternehmen
Anschrift
vertreten durch
– nachfolgend „Kunde“ –
und
Manuel Hagen · datrexx
Bei der Fischtreppe 11
21614 Buxtehude
– nachfolgend „datrexx“, gemeinsam „die Parteien“ –
wird folgende gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen.
§ 1 Zweck
Die Parteien prüfen eine Zusammenarbeit bei der Analyse, Optimierung und Weiterentwicklung von Datenbanken und Software des Kunden und führen sie gegebenenfalls durch (nachfolgend „Zweck“). Dabei erhalten beide Seiten vertrauliche Informationen der jeweils anderen. Diese Vereinbarung regelt, wie sie damit umgehen.
§ 2 Vertrauliche Informationen
(1) Vertraulich sind alle Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Zweck zugänglich macht. Das gilt für jede Form, also mündlich, schriftlich, elektronisch, durch Einblick in Systeme oder per Bildschirmfreigabe, und unabhängig davon, ob die Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind.
(2) Dazu gehören insbesondere Aufbau und Konfiguration der IT-Systeme, Datenbankstrukturen, Quelltexte, Abfragen, Prozeduren und Jobs, Ausführungspläne, Messwerte und Protokolle, Zugangsdaten, Geschäfts- und Kundendaten, personenbezogene Daten sowie Inhalt und Ergebnisse der Zusammenarbeit.
(3) Arbeitsergebnisse, die vertrauliche Informationen des Kunden enthalten oder aus ihnen abgeleitet sind, etwa Analyseberichte, sind ebenfalls vertraulich.
(4) Den Namen des Kunden nennt datrexx gegenüber Dritten, etwa als Referenz, nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform.
(5) Zu den vertraulichen Informationen von datrexx gehören insbesondere Diagnose- und Messskripte, Werkzeuge und Vorgehensweisen sowie Angebote und Preise.
§ 3 Ausnahmen
(1) Die Pflichten dieser Vereinbarung gelten nicht für Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweist, dass sie
- a) bei Erhalt bereits öffentlich bekannt waren oder später ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
- b) ihr bereits vorher rechtmäßig bekannt waren,
- c) von ihr unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen erarbeitet wurden oder
- d) ihr von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht überlassen wurden.
(2) Muss eine Partei vertrauliche Informationen aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offenlegen, darf sie das im erforderlichen Umfang. Soweit rechtlich zulässig, informiert sie die andere Partei vorher.
(3) Allgemeines Fachwissen und Erfahrung, etwa Methoden der Abfrageoptimierung, darf jede Partei weiter nutzen, solange sie dabei keine vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt.
§ 4 Pflichten der Parteien
(1) Jede Partei hält die vertraulichen Informationen der anderen geheim, gibt sie nicht an Dritte weiter und nutzt sie ausschließlich für den Zweck.
(2) Zugang erhalten nur Personen, die die Informationen für den Zweck benötigen und mindestens im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. datrexx setzt Unterauftragnehmer nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform ein.
(3) Jede Partei schützt die vertraulichen Informationen der anderen mindestens so sorgfältig wie eigene vertrauliche Informationen, in jedem Fall aber mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.
(4) Erfährt eine Partei von einem Verlust vertraulicher Informationen der anderen Partei oder von einem unbefugten Zugriff darauf, informiert sie die andere Partei unverzüglich.
§ 5 Zugänge, Systeme und Daten
(1) Zugänge zu seinen Systemen stellt der Kunde bereit. Er kann sie jederzeit einschränken oder entziehen. Er stellt nur Informationen und Zugänge bereit, zu deren Weitergabe er berechtigt ist, und weist datrexx vorher darauf hin, wenn sie personenbezogene Daten oder Daten Dritter enthalten.
(2) datrexx nutzt Zugangsdaten ausschließlich für den Zweck, gibt sie nicht weiter und bewahrt sie geschützt auf. Der Kunde übermittelt Zugangsdaten nicht per unverschlüsselter E-Mail.
(3) Daten des Kunden, insbesondere Tabelleninhalte, Datenexporte, Datenbanksicherungen und daraus gewonnene Testdaten, bleiben auf den Systemen des Kunden. datrexx bearbeitet sie nur dort, per Fernzugang, Bildschirmfreigabe oder vor Ort, und nimmt sie nicht per E-Mail, Download-Link oder Datenträger entgegen. Erhält datrexx solche Daten dennoch, löscht datrexx sie unverzüglich und bestätigt die Löschung in Textform; für den Übermittlungsweg ist der Kunde verantwortlich.
(4) Verarbeitet datrexx im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien vorher einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese Vereinbarung ersetzt ihn nicht.
§ 6 Rückgabe und Löschung
(1) Auf Verlangen der offenlegenden Partei, spätestens bei Ende der Zusammenarbeit, gibt die empfangende Partei die vertraulichen Informationen einschließlich aller Kopien zurück oder löscht sie. Auf Wunsch bestätigt sie die Löschung in Textform.
(2) Ausgenommen sind Kopien, die aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahrt werden müssen, und Kopien in automatischen Datensicherungen, die sich nicht mit vertretbarem Aufwand löschen lassen. Für sie gilt diese Vereinbarung weiter.
§ 7 Keine Rechteeinräumung, keine Abschlusspflicht
(1) Alle Rechte an vertraulichen Informationen bleiben bei der offenlegenden Partei. Diese Vereinbarung räumt keine Nutzungs- oder Lizenzrechte ein.
(2) Keine Partei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen oder einen weiteren Vertrag zu schließen.
§ 8 Laufzeit
(1) Diese Vereinbarung gilt ab Unterzeichnung durch beide Parteien. Sie erfasst auch vertrauliche Informationen, die im Zusammenhang mit dem Zweck bereits vorher ausgetauscht wurden, etwa im Erstgespräch.
(2) Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
(3) Für Informationen, die bis zum Ende der Vereinbarung offengelegt wurden, gelten die Pflichten aus §§ 2 bis 6 noch drei Jahre nach diesem Ende. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes und für Zugangsdaten gelten sie, solange diese geheim sind.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Verletzt eine Partei diese Vereinbarung, haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(2) Regelt ein späterer Vertrag zwischen den Parteien die Vertraulichkeit, gehen dessen Regeln in ihrem Anwendungsbereich vor. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung weiter.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Ist eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Unterschriften
Für den Kunden
Ort, Datum
Unterschrift
Name, Funktion
Für datrexx
Ort, Datum
Unterschrift
Manuel Hagen
Muster, Stand: 18.10.2026
← Zurück zu den Rahmenbedingungen Erstgespräch vereinbaren